VZ Newsletter besteuerung

Hallo zusammen

habe soeben den aktuellen Newsletter von VZ Vermögenszentrum gelesen.

Wie ETF besteuert werden, war der Titel eines Beitrages, mich verwunderte da folgende Aussage.

‚‚Eine mit der Schweizer Verrechnungssteuer vergleichbare Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden ­kennen auch viele andere Länder. Auch hier ist die Höhe der Steuer jeweils vom Fondsdomizil abhängig. Die unterschiedlichen oder teils fehlenden Steuerabkommen zwischen verschiedenen Ländern sprechen für oder gegen bestimmte Fondsdomizile bei der Investition in ausländische Wertschriften. So ist beispielsweise eine Investition in US-amerikanische Aktien aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen besonders über einen ETF mit Domizil Irland interessant.‘‘

Wesshalb soll nun mein US ETF, das Domizil Irland haben und nicht USA?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht ja auch mit den USA.

Verstehe ich da was falsch?

Danke für Euer Feedback

Irland ist das beste Fondsdomizil für UCITS ETFs mit US-Aktien. ETFs mit US-Domizil (bzw. generell ETFs ohne „Basisinformationsblatt“) dürfen von Finanzdienstleistern gemäss FIDLEG nicht empfohlen werden, daher haben sie US-ETFs wohl in dieser Aussage ignoriert.

1 „Gefällt mir“

EU Protektionismus. Wenn es dem eigenen Geschäft schadet wird die (beste) Information einfach verboten.

1 „Gefällt mir“

Das hat mit den Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA zu tun. Irische Fondsgesellschaften können zurückbehaltene Zinsen und Dividenden aus den USA zurückfordern, was rückforderbar ist und ausschütten (oder wieder anlegen). Deshalb schütten irische Fonds Zinsen und Dividenden ohne Verrechnungssteuerabzug aus. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA sieht vor, dass rückforderbare Zinsen und Dividenden an die ausländische Bundesssteuerverwaltung ausbezahlt werden. Hier muss der Kunde die Zinsen und Dividenden mit der Steuererklärung zurückfordern. Man kann in der Schweiz wählen: Entweder kommen die Nettozinsen/-dividenden in den normalen Verrechnungsantrag oder die Bruttozinsen in das Formular DA-1. In diesem Formular müssen Bankbelege von jeder Dividende und jedem Zins hochgeladen werden. Technisch und vom Zeitaufwand wäre das kein Problem.
Ich habe deshalb eine andere Vermutung, warum Schweizer Banken ihre Fonds/ETF in Irland gründen: Der Umtausch, welchen der Fondskäufer tätigen muss, bringt der Bank Geld und im Depot kosten Wertschriften mit Lagerung im Ausland höhere Depotgebühren. Bei der CS ist das zum Beispiel so.

15% der Dividenden von US-Aktien werden auf jeden Fall an die USA bzw. IRS abgeliefert und sind nicht rückforderbar. Das gilt sowohl für irische Fondsgesellschaften wie auch für Schweizer Privatanleger. Viele, vielleicht sogar alle europäischen Fondsgesellschaften ausserhalb von Irland verlieren jedoch mehr als 15% der Dividenden an die USA (Schweizerische Fondsgesellschaften müssen 30% abgeben, wenn ich mich recht erinnere). Das ist ein Grund wieso Irland das beste europäische Fondsdomizil ist für US-Aktien.

Das hat gar nichts mit den USA zu tun. Irland zieht keine Quellensteuern von Dividenden von irischen Fonds ab, was natürlich auch positiv ist für ein Fondsdomizil. Das ist aber unabhängig vom Domizil der Aktien im Fonds. Und Irland steht nicht alleine da. Z.B. bei LU-Fonds ist das typischerweise auch der Fall.

Das ist auch nicht ganz korrekt. 15% werden vom Broker an die USA bzw. die IRS abgeliefert. Diese 15% sind nicht rückforderbar und bleiben auf jeden Fall in den USA. Allerdings können diese 15% in der Schweiz den Schweizer Steuern gemäss Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet werden (via DA-1). Dies Anrechnung hängt vom Schweizer Steuersatz ab.

Schweizer Broker liefern zusätzliche 15% von US-Dividenden an die Schweizer Steuerbehörden ab. Diese 15% sind vollständig rückforderbar via R-US (je nach Kanton ist das im DA-1-Formular integriert).

1 „Gefällt mir“

Stimmt das, das via das DA-1-Formular erst ab einem bestimmten Dividendenbetrag das ausfüllen sinn macht? Was ich in Erinnerung habe, ab 100.-???

1 „Gefällt mir“

Ja, das ist richtig. Unter einem Betrag von CHF 100 gibt es keine Anrechnung von Quellensteuern. In einem solchen Fall musst du dafür im Wertschriftenverzeichnis nur die Nettodividenden deklarieren, wie bereits @eisenringtheo beschrieben hat.

1 „Gefällt mir“

Ich würde sagen für Welt-Anleger in der Schweiz sind US-ETFs steuerlich besser, da die Quellensteuer zurückgefordert werden kann. (Ab CHF 100). Für Europa-ETFs oder Emerging-Markets ist die steuetliche Differenz marginal. VZ darf als Finanzinstitut US-ETFs nicht anpreisen.