Steuern: Privatanleger vs. Profi

Kursgewinne in der Schweiz sind für Privatanleger ja glücklicherweise steuerfrei. Man kann allerdings vom Finanzamt als Profi eingestuft werden, wenn man z. B. Optionen, Futures oder andere „ausgefallene“ Produkte handelt oder Aktien zu schnell umschlägt (nicht abschliessend).

Hat hier im Forum schon jemand in der Hinsicht mit dem Finanzamt Erfahrungen sammeln dürfen und wie ist es ausgegangen?

Welche Möglichkeiten habe ich die o. g. Produkte zu handeln und trotzdem das Privatanlegerprivileg der steuerfreien Kursgewinne zu erhalten? Ich könnte mir vorstellen ein Unternehmen zu gründen und darin dann diese Produkte zu handeln. Für mich als Privatperson wären dann nur Gewinne aus dem Unternehmen zu versteuern und das sollte mich dann für die anderen Anlagen nicht in den Profistatus hochstufen. Hat damit schon jemand Erfahrungen gemacht?

1 „Gefällt mir“

Hier noch die Kriterien (Quelle: https://www.moneyland.ch/de/boersengewinne-steuern):

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat dafür in einem «Kreisschreiben» fünf Kriterien festgelegt. Wollen Sie zweifelsfrei sicher sein, dass Sie keine Kapitalgewinnsteuer bezahlen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

  1. Sie haben die verkauften Wertschriften während mindestens 6 Monate (vor dem Verkauf) gehalten.
  1. Ihr Transaktionsvolumen, also das Summentotal der Kauf- und Verkaufspreise aller ihrer Wertschriften, beträgt in einem Kalenderjahr höchstens das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  1. Ihre Kapitalgewinne aus dem Wertschriftenhandel sind nicht nötig, um fehlende Einkünfte für Ihren Lebensunterhalt zu ersetzen. Faustregel: Die Kapitalgewinne pro Steuerperiode sollten weniger als 50 Prozent Ihres Reineinkommens ausmachen.
  1. Ihre Wertschriftenkäufe sind nicht mit fremden Mitteln finanziert. Oder: die steuerbaren Erträge wie Zinsen und Dividenden sind grösser als entsprechende Schuldzinsen.
  1. Falls Sie mit Derivaten und insbesondere Optionen handeln, dürfen Sie diese nur zur Absicherung der eigenen Wertschriften verwenden.

Im Rahmen dieser fünf Kriterien haben die Steuerämter eine Reihe von Ermessensspielräumen. Es kann also gut sein, dass Sie trotz einzelnen nicht erfüllten Kriterien nicht als gewerbsmässiger Händler gelten und keine zusätzlichen Steuern zahlen müssen.

3 „Gefällt mir“

Es spielt keine Rolle, ob du Derivate, Aktien oder Kryptos handelst. Was zählt, sind u.a. die Trades pro Jahr und wie deine Trading-Erfolge im Verhältnis zu deinem regulären Einkommen stehen (weitere Kriterien: Haltedauer, Fremdkapital).

Wenn du z.B. 80k p.a. mit deinem regulären Job und 50k p.a. mit Trading verdienst, könnte ich mir vorstellen, dass dich das Steueramt als Profi einstuft. Es gibt jedoch keine „harten“ Kriterien und vermutlich variiert es von Kanton zu Kanton. Am besten bilateral mit einem Steuerberater und dem Steueramt anschauen.

Mittlerweile hoffe ich als Profi eingestuft zu werden, dann könnte ich meine Verluste abziehen.

2 „Gefällt mir“

Naja es geht ja in der Regel auch wieder nach oben. Oder hast du zu stark gezockt? :slight_smile:

Mich würde das Thema auch sehr interessieren. Wurde jemand von euch schon mal als ein gewerbsmässiger Händler eingestuft (und musste somit Steuern auf Kursgewinne zahlen), weil gegen die oben genannten Kriterien verstossen wurde?
Wenn man strikt die oben genannten Kriterien anwendet, dann würde es ggf. schon reichen einmal mit einem Hebelprodukt zu handeln und schon ist man kein Privatanleger mehr, oder? Ist das jemandem schon mal tatsächlich passiert?
Beim lokalen Steueramt habe ich deswegen schon mal nachgefragt und nur den Hinweis auf das oben zitierte Kreisschreiben bekommen, nicht wirklich hilfreich.

Die oben genannten Kriterien sind Ausschlusskriterien der Vorprüfung. Wenn man diese erfüllt, kann man absolut sicher sein, dass man als Privatanleger eingestuft wird. Aber d.h. nicht, dass man sonst gleich Gefahr läuft als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft zu werden. Lies den Abschnitt „Im Vordergrund stehende Kriterien“ von 4.3.2 des Kreisschreibens, das sollte helfen zu verstehen was relevant ist falls man nicht sämtliche Ausschlusskriterien erfüllt.

Ein Hebel verletzt übrigens nicht mal unbedingt eines der Ausschlusskriterien, da bei Privatanlegern üblicherweise die Schuldzinsen von Lombardkrediten tiefer sind als die Dividendenerträge.

1 „Gefällt mir“

Danke! Ich habe mir den Abschnitt 4.3.2 genau durchgelesen und es hört sich tatsächlich nicht so schlimm an. Andererseits ist das ganze halt doch etwas schwammig formuliert, zum Beispiel heisst es dort: „Unter Umständen kann schon eine einzige Transaktion dazu führen, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt“. Deswegen weiterhin die Frage, ob jemand tatsächlich schon mal als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft wurde und was die genauen Umstände waren. Das wäre auf jeden Fall interessant zu wissen.

Hm, das verstehe ich nicht so ganz. Was haben Schuldzinsen damit zu tun, kannst du das bitte genauer ausführen? Der Einsatz von Derivaten (was Hebelprodukte ja auch sind) ist im Abschnitt 4.3.2 sogar explizit als ein „im Vordergrund stehendes Kriterium“ aufgeführt.

Das bezog sich auf Direktinvestitionen mit einen Hebel via Lombardkredit, was kein Derivat ist.

Ich weiss nicht wie Hebelprodukte (z.B. leveraged ETF) eingestuft werden. Auch wenn diese Produkte intern Derivate verwenden, könnte ich mir vorstellen, dass die Steuerbehörden diese trotzdem wie reguläre ETFs behandeln (ein synthetischer Index-ETF ohne Hebel benutzt intern auch Derivate, aber wird nicht anders behandelt als ein physisch replizierender ETF).

Wenn ich mich recht erinnere, so betreffen angeblich die meisten Gerichtsfälle bzgl. Steuerstatus die Situation, wo der Anleger als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft werden will (um Verluste abziehen zu können). Es braucht ziemlich viel für eine solche Einstufung. Wenn du nicht praktisch tagtäglich aktiv handelst, so hast du wahrscheinlich nichts zu befürchten, auch wenn du direkt oder indirekt Derivate für einen (kleinen) Teil deiner Anlage benutzt. Allerdings kann es grössere Unterschiede geben zwischen verschiedenen Kantonen.

1 „Gefällt mir“

Wenn eine meiner gekauften Aktien nun plötzlich nach 3-4 Monaten exorbitant gestiegen ist und ich sie daher verkaufen möchte, um die Gewinne mitzunehmen und nach der Korrektur wieder in die Aktie einsteige, gelte ich dann wirklich schon als gewerblicher Anleger?

Und wenn es eine Krise gibt, sodass der Markt auf lange Sicht fällt und ich den Markt "shorte (was meist mit einem Helbel/Leverage verbunden ist) um mein Vermögen zu sichern, gelte ich dann ebenfalls als gewerblicher Anleger?

Ich finde diese Regelungen mit der Haltedauer etwas übertrieben. Traue mich gar nicht, Aktien vor Ablauf von 6 Monaten zu verkaufen. Wenn die Aktiengewinne 50% meines Realeinkommens ausmachen, dann gehe ich damit dagegen d’accord, gewerblich eingestuft zu werden. Alternativ muss man echt Trader werden, wenn man gewerblich eingestuft wird.

Wo finde ich das Kreisschreiben und Punkt 4.3.2? Im Moneyland Link finde ich es nicht.

Aktuelles Thema :smile:

Aktien Gewinne steuerfrei: Das Kreisschreiben Nr. 36 erklärt! (Kapitalgewinne Steuerfrei?) (sparkojote.ch)

Ansonsten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Kreisschreiben Nr. 36 vom 27.07.2012 suchen.

Deine erste Frage zur Gewinnmitnahme wäre wahrscheinlich ein Fall, der mal so und mal so beurteilt werden würde.

Das Kreisschreiben Nummer 36

Im Mittelpunkt steht (Seite 8)
„Mit Entscheid vom 23. Oktober 2009 (2C.868/2008) hält das Bundesgericht an diesen Grundsätzen fest. Zusätzlich präzisiert es in diesem Entscheid die Praxis dahingehend, dass die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnisse nur noch untergeordnete Bedeutung hätten. Das Transaktionsvolumen und die Fremdfinanzierung treten hingegen in den Vordergrund“.
Wenn das Transaktionsvolumen (Summe der Käufe und Verkäufe) weniger als fünf mal so hoch ist wie das Depotvolumen und keine oder kaum Fremdfinanzierung eingesetzt wird, ist von privaten Anlagen auszugehen. Der Buy and Hold Anleger wird nie als Händler eingestuft. Der Einsatz von Derivaten zur Sicherung des Vermögens ist erlaubt, bei Einsatz von Hebeln sollte man hingegen vorsichtig sein.

Mit einer Haltedauer von > 6 Monaten bist du auf der sicheren Seite. Aber nur weil du mal <6 Monate alte Positionen verkauft hast, macht dich das nicht sofort zum professionellen Investor. Aber das Risiko steigt. Man sollte sich da nur nicht so schnell in die Anlegerhosen machen.

Ich glaube du machst dir da zu viele Gedanken.

Klar kannst du nach 3-4 Monaten wenn etwas stark gestiegen ist wieder verkaufen ohne Probleme. Mit shorten wäre ich vorsichtig das würde ich persönlich lassen und Hebel ebenso.

Das sollte im Normalfall kein Problem sein. Ich denke bei diesem Kreisschreiben und generell dieser Regelung geht es darum, eine wasserdichte Möglichkeit zu haben für die Steuerämter dass sie Leute einstufen können wie sie wollen ohne dass das nacher vor Gericht zu Problemen kommt.

im Prinzip gilt, alle Punkte müssen kumulativ erfüllt werden, d.h. sobald du auch nur einen Punkt nicht erfüllst, hat das Steueramt theoretisch die Möglichkeit dich als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler einzustufen. In der Praxis wird das aber kaum passieren nur weil du jetzt schonmal nach 3 Monaten verkauft hast. Dabei geht es einfach darum das wenn sie einen einstufen und du dann vor Gericht gehst und da Einspruch erhebst, wirst du praktisch garantiert verlieren und ich denke es geht vorallem darum das die Ämter da keine Probleme haben und dann massenweise Einsprachen erhoben werden können.

Ich denke hier einfach gesunden Menschenverstand walten lassen. Alles was ein privater Anleger nicht braucht, einfach weglassen und dann hast du keine Probleme. Als Privater würde ich auf Leerverkäufe, Hebel, Handeln auf Kredit, Day Trading, algorithmisches Trading, etc. verzichten und dann ist man denke ich auf der sicheren Seite. Man muss es ja nicht strapazieren. Für die Steuerämter ist es auch mühsam wenn sie dann hunderte von Seiten durchackern müssen weil einer meint Day Trading machen zu müssen etc.

Ich würde eifach auf Buy & Hold fokussieren aber eben da kann man auch gut einmal wieder verkaufen und kaufen ohne dass es Ärger gibt solange es in einem vernünftigen Rahmen ist.

Wenn das Transaktionsvolumen (Summe der Käufe und Verkäufe) weniger als fünf mal so hoch ist wie das Depotvolumen und keine oder kaum Fremdfinanzierung eingesetzt wird, ist von privaten Anlagen auszugehen.

Ich zahle monatlich Geld ins Depot ein und bewege nur das Geld, was ich einzahle und was aus Verkäufen sowie Dividenden entstanden ist. Somit steigt mein Depotvolumen monatlich. Die Gewinne liegen noch unter dem Wert der Einzahlungen. Fremdfinanzierung aka. Lombardkredit oder Margin verwende ich nicht.

Dann nutze ich zum Shorten Leerverkäufe (Short Selling)? Denn bei Optionen, Futures und CFDs werden ja Hebel verwendet.

Danke für den Link zum Kreisschreiben und @AndreasBL für den Link zum Beitrag von Thomas.

An Daytrading habe ich kein Interesse. Jedoch wäre ich nicht abgeneigt, mich vor Kursverlusten und zur Gewinnmitnahme Stop-Loss oder Stop-Limit zu verwenden.

Ja da sehe ich jetzt überhaupt kein Problem. Das sollte für ein normaler Privatanleger problemlos möglich sein. Es ist ja nicht so dass das dann täglich mehrere Trades auslösen würde, es ist lediglich zur Absicherung verwendet.

1 „Gefällt mir“

Stehen die beiden ersten Kriterien aus dem Kreisschreiben nicht in einem Widerspruch zueinander? Wenn ich die Wertpapiere mindestens 6 Monate halten soll (1. Kriterium), dann kann doch mein Transaktionsvolumen pro Kalendarjahr maximal das zweifache des Bestands betragen (und nicht das fünffache wie im 2. Kriterium genannt). Oder habe ich hier einen Denkfehler?