Hauskauf entweder Erbvorbezug oder Reduzierter Preis

Hallo zusammen

Meine Frau und ich planen ihr Elternhaus zu übernehmen. Sagen wir mal das Haus kostet 1 Mio und meine Frau bekommt einen Zuschuss von sagen wir mal 300k ihrer Eltern.

Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Das Haus zum Preis von 1 Kaufen, vorher den 300k Zuschuss als Darlehn
  2. Den Verkaufspreis vom Haus reduzieren

Variante 2 hätte den Vorteil dass die Eltern nicht soviel Grundstück Gewinnsteuer zahlen müssten aber im Gegenzug den Nachteil dass wir mehr GGS zahlen wenn wir das Haus wieder verkaufen, und die Preise steigen.

Deshalb würden sie den Verkaufspreis um weitere 60k auf 640k reduzieren (1mio -300k -60k)

Ich denke dass Variante 2 besser wäre da wir die 60k dann anderweitig anlegen und über einen langen Zeitraum vermehren können, ausserdem gibt es ja noch die Inflation. Wir planen sicher 20 Jahre im Haus zu bleiben, da wird einiges weggefressen.

Was meint ihr dazu?

Gruss, Markus

Wenn Kinder eine Liegenschaft von den Eltern geschenkt bekommen oder es erben, gibt es keine Grundstückgewinnsteuer, sondern sie wird aufgeschoben, bis die Liegenschaft an andere Personen verkauft wird, welche nicht Ehepartner oder direkte Nachkommen sind. Das gilt, so viel ich weiss, in allen Kantonen. Erbschaften und Schenkungen an direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen gänzlich steuerfrei, allerdings nicht in AI, LU, NE, SO, VD.
Für die steuerliche Beurteilung kommt es darauf an, in welchem Kanton sich die Liegenschaft befindet.

Hallo Theo. Das Haus ist im Kanton St. Gallen.

GGS aufschieben ist halt auch so ne Sache, das Haus hat mittlerweile 120% Steigerung seit dem Kauf der Eltern. Sollten wir es an Dritte verkaufen gibt es nen ordentlichen Batzen abzudrücken (18.5% des Preisunterschieds). Ebenso macht es die Aufteilung der Auszahlung der Geschwister schwierig darum wollen die Eltern die GGS zahlen um uns das Haus quasi unbelastet zu überlassen.

Hallo @Mr.Markus,
Ich bin nicht der Experte, was die rechtlichen und steuerliche Aspekte einer Erbschaft oder den Verkauf einer Immobilie angehen. Ich würde dir bei einer so grossen Anschaffung dringend den professionellen Rat von einem (auf Stundensatz bezahlten und guten) Berater zu genau diesem Thema empfehlen, damit alles Mögliche durchleuchtet wird und dies für genau euren Fall in eurem Kanton. Bei solchen Geschäften, schaut das Steueramt sehr genau drauf und da ist es fatal, wenn dann gewisse Faktoren dazu führen, dass dies plötzlich als Bevorteilung etc eingeschätzt wird. Auch sollte klargestellt sein, was mit den anderen Pflichtanteilen der anderen Erben geschieht etc. Diese werden ja dann benachteiligt, wenn das Haus unter Wert weiterverkauft wird und die könnten am Schluss mit eurem Deal nicht einverstanden sein.

Was mir noch in den Sinn gekommen ist, dass die GGS bei längerer Haltedauer abnehmen wird. Hier das Beispiel im Kanton Aargau:

Zudem erlaubt der Aargau beim Verkaufspreis eine pauschale Berechnung (ab 10 Jahre Haltedauer) der angefallenen Kosten während der Haltedauer wodurch der Gewinn bei langer Preisaufwärtsphasen tiefer ausfällt.

Siehe hier:
https://neho.ch/de/blog/grundstuckgewinnsteuer-aargau#:~:text=Der%20Steuersatz%20für%20die%20Grundstückgewinnsteuer,–80%20Prozent%20vom%20Verkaufserlös).

Bei einer Besitzdauer von über 10 Jahren kann man die Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau pauschalisieren lassen (65–80 Prozent vom Verkaufserlös).

Dadurch sind im Kanton Aargau bei nicht spekulativen Gebäuden die Gewinnsteuer in aller Regel keine allzu grosse Sache mehr.

Daher mein Tip: Sucht euch professionelen Rat.

Ich unterstütze obige Ansicht. Unbedingt professionellen Rat hinzuziehen. Sollten da noch andere Erben sein, gilt es mit offenen Karten zu spielen zwischen allen Beteiligten und unbedingt einen notariell hinterlegten Erbschaftsvertrag abzuschliessen zwischen Eltern und allen Erben, damit für den Fall der Fälle alles rechtlich abgesichert ist. Ansonsten ist Zank vorprogrammiert und es kann je nach Form dann zu euren Ungunsten ausfallen, wenn ihr plötzlich Geschwister auszahlen sollt aber nicht flüssig genug seid.

Kleines Beispiel meinerseits…
Ich habe von meinen Eltern seinerzeit ein frei rückzahlbares, zinsloses Darlehen erhalten als ich meine Ex-Frau aus dem gemeinsamen Hausbau buxieren musste. Dieses haben wir im Erbschaftsvertrag zu 50% zu Gunsten meiner einzigen Schwester deklariert. Kurzum erhält sie die Hälfte des Darlehens spätestens im Erbfall. Da die Summe relativ klein ist und meine Eltern ein Haus besitzen, wird sie im Erbfall aus dieser Masse entschädigt sodenn ich es nicht inzwischen an meine Eltern rückzahle. Mit meiner Schwester habe ich vereinbart, dass wir dies bis zum Erbfall so belassen. Vorallem aus Steuergründen, da ich die Schuld derweilen von den Vermögenssteuern abziehen kann und sie nicjt auf dieses Geld angewiesen ist, ich sie aber jederzeit auszahlen könnte, sollte sie dieses Geld benötigen.