Fragen zu Steuern auf ETF

Ich habe 3 ETF seit 17.05.2023 in meinem Portfolio. Diese muss ich nun im Wertschriftenverzeichnis angeben für die Schweizer Steuererklärung

  • iShares Core MSCI EM IMI UCITS ETF USD (Acc) Zahlbardatum 28.02.2023
  • iShares MSCI World Small Cap UCITS ETF USD (Acc) Zahlbardatum 30.06.2023
  • SPDR® MSCI WORLD UCITS ETF Zahlbardatum 31.03.2023

Nun zu meinen Fragen:

  • Auf Kursgewinne zahle ich keine Steuern?
  • Zahlbardatum bedeutet Datum im Jahr an dem die Dividende ausgeschüttet (wenn auch gleich wieder eingezahlt in meinem Fall)?
  • Wo finde ich die Dividenden die ausgeschüttet wurden im IBKR Konto? Gibt es eine Steuerübersicht?
  • In Verbindung mit den obigen Daten, habe ich in der Zeit ab dem 17.05. im Jahr 2023 nur für den iShares Small Cap Dividende erhalten, richtig?
  • Diese Dividende steht auf der Seite (Erträge ohne VST Abzug), da keine Schweizer Kapitalerträge.
  • Der Betrag der Dividende wird zu meinen Einkünften hinzugezählt?
  • Die drei ETFs sind alle in Irland domiziliert. Gehe ich richtig, dass es nicht möglich ist, weitere Steuern zu sparen diesbezüglich? Aus meiner Sicht werden 15% L1TW-Quellensteuer durch die USA einbehalten als Quellensteuer auf Dividenden (diese kann man nicht zurückholen?)-> 0% von Irland da Doppelbesteuerungsabkommen?
  • In den ETFs sind ja nicht nur US-domizilierte Unternehmen enthalten, theoretisch müsse die Quellensteuer je nach Mix der Länder in denen diese domiziliert sind von verschiedenen Ländern erhoben werden? Warum nur von der USA?

LG
SlimSebi

Korrekt (als privater Anleger).

Eigentlich ja, aber alle drei ETFs scheinen thesaurierend zu sein, da gibt es keine Ausschüttung. Dann wird meines Wissens von ESTV das Ende des Geschäftsjahres des ETFs als Stichdatum verwendet.

IBKR-Statements enthalten nur effektiv ausgeschüttete Dividenden, bei thesaurierenden ETFs findest du da nichts. Es gibt kein Statement, das direkt für die Schweizer Steuern passt.

Ja (rein steuerliche Betrachtung, da thesaurierend).

Korrekt.

Ja.

Korrekt (das Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland ist allerdings meines Wissens nicht relevant, Irland zieht auf Dividenden von ETFs unabhängig vom Steuersitz des Empfängers keine Quellensteuern ab).

Quellensteuer wird nicht nur von den USA erhoben. Das Marktgewicht der US-domizilierten Unternehmen ist in den Weltfonds die Mehrheit und es gibt die Möglichkeit, diese Quellensteuer anrechnen zu lassen (durch Investition in US-domizilierte ETFs), daher wird mehr darüber gesprochen.

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Man muss in der elektronischen Steuererklärung das Valutadatum von Käufen und Verkäufen eintragen und jeweils die Anzahl. Dividendentermine sind in das Programm eingepflegt und werden automatisch ausgefüllt. Welche Verrechnungssteuerabzüge der ETF hat, hängt von der Zusammensetzung ab. Die Auszahlungen aus ETF mit Sitz in Irland gelten bei der Schweizer Steuern als „Bruttoerträge ohne Verrechnungssteuer“. Man kann nichts zurückverlangen.
ICTax - Income & Capital Taxes (admin.ch)

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Vielen Dank für die Erklärung.

Zusätzlich habe ich deutsche Bundeschatzanweisungen im Portfolio (siehe Auszug ICTax). Nun sind meine Fragen wie folgt:

  • Der Bruttoertrag von 103.02 sind die Zinszahlungen bzw. der Zinskupon vom 14.06?
  • Der Bruttoertrag wird in dem Fall wieder dem Einkommen hinzugerechnet und so besteuert?
  • Gibt es hier einen Anteil, welchen man zurückfordern kann von DE? Welcher wäre das und wie würde man das angehen?
  • Wenn ich diese Anleihe nun bis Endfälligkeit halte, erhalte ich das eingesetzte Kapital und ca. 1’800 Euro ausgezahlt. Ich nehme an, dass ich für das Steuerjahr die gesamten 1’800 als Bruttoertrag versteuern muss, richtig?

Ja.

Ja.

Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen darf Deutschland für Zinsen Schweizer Steuerpflichtigen keine Steuern berechnen. Ich kenne allerdings die Details bzgl. Quellensteuern von Deutschland nicht. Entweder zieht Deutschland von Zinsen gar keine Quellensteuern ab oder du kannst diese vollständig von Deutschland zurückfordern (nicht via DA-1). Falls eine Rückforderung nötig ist, so musst du dich informieren wie du da genau vorgehen musst bzw. wie aufwändig das ist.

Bei dieser Anleihe sind nur die Zinszahlungen steuerbar. Die Rückerstattung des Nennwerts ist steuerfrei trotz Kapitalgewinn. Noch ein kleiner Hinweis, du hast diese Anleihe gemäss Formular kurz vor dem Zinstermin gekauft. Ein Kauf kurz nach dem Zinstermin wäre steuertechnisch besser gewesen.

(Bei gewissen Anleihen ist der Kapitalgewinn steuerbar, z.B. Zero-Bonds welche keine Zinsen zahlen)

ich bin gerade das erste mal daran, mein IBKR Konto fürs 2023 in der Steuererklärung zu erfassen. Nun frage ich mich, ob ich alle relevanten Daten aus einem „Aktivität/Umsatzübersich“ Bericht fürs jahr 2023 entnehmen kann. respektive für was ich den „FX Income Worksheet 2023“ brauche? das FX sheet erscheint mir auf den ersten Blick nicht sonderlich verständlich. Welche Dokumente nutzt ihr um die IBKR Positionen steuerlich zu erfassen? bei mir sind es nur Käufe des VT ETF und dessen Dividenden. Können IBKR Gebühren steuerlich abgezogen werden? danke für die Klärung & grüsse

Ich kenne es so, dass Zinszahlung und Dividenden an Steuerausländer nicht der deutschen Kapitalertragssteuer unterliegen. Also kann da auch nichts zurückgefordert werden.
Die Kapitalerträge sind in der schweizer Steuererklärung in der Spalte „ohne Vorsteuerabzug“ aufzuführen.

Nachdem ich aus Deutschland in die Schweiz gezügelt war, hatte ich der Bank in Deutschland meine Adressänderung mitgeteilt. Es hiess von deren Seite, ich solle eine Wohnsitzbestätigung senden, damit ich als Steuerausländer eingestuft werden kann. Und alle drei Jahre melden die sich wieder, dass sie gern eine aktuelle Wohnsitzbestätigung hätten. Es wird auch keine Kapitalertragssteuer oder ähnliches einbehalten.

Was die Steuerfreiheit auf Kursgewinne angeht: man sollte die Wertschriften wenigstens sechs Monate behalten, bevor man sie wieder verkauft. Das Kreisschreiben Nr.36 der ESTV vom 27.Juli 2012 „Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel“ nennt eine Haltefrist von sechs Monaten als eines von fünf Indizien dafür, dass kein gewerbsmässiger Handel vorliegt. Die Steuerbehörde vor Ort hat freilich Ermessensspielraum.