Was ich auf die schnelle gefunden habe
Alternativ: Kannst du bestimmst bei einem Treuhänder deines Vertrauens einem Platz mieten.
(Grauzone bereich)
Ich hab mich mit der erweiterten Thematik "Konsequenzen des Auswanderns in Bezug auf Finanzen, Steuern und Versicherungen" auch schon etwas eingehender beschäftigt und es wird tatsächlich relativ schnell kompliziert. Tendentiell kann man sagen, dass die Komplexität zunimmt, je mehr Freiheitsgrade die eigenen Annahmen aufweisen. "Einfache" Szenarien sind: zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt oder dauerhaftes Auswandern in ein Zielland. Schwierige Szenarien sind: kein fester Wohnsitz durch ständiges Reisen oder Steuerpflicht in einer Handvoll Länder.
Meine folgenden Ausführungen basieren auf diesen Annahmen: die auswandernde Person besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und ist keine US-Person. Die Person hat momentan ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist entweder gesetzlich oder privat krankenversichert und führt ein Depot bei einem deutschen Broker, das Kapitalerträge abwirft oder Vorabpauschalen erfordert. Die Person meldet nun ihren Wohnsitz in Deutschland ab und verlegt dauerhaft ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land. Welche Konsequenzen hat dies nun in Bezug auf die Steueransässigkeit, das Depot und die Krankenversicherung?
Steuern
Die Person ist nun nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Sie ist nun entweder beschränkt steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig. Beschränkte Einkommensteuerpflicht liegt vor, wenn Einkünfte in Deutschland erzielt werden (Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht sind in § 49 EStG definiert). Die interessante Frage ist nun, ob die Kapitalerträge auf dem deutschen Depot unter diese Definition inländischer Einkünfte fallen. Relevant ist da vor allem der Abschnitt § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Wichtig ist, dass hier mit Schuldner nicht die Bank gemeint ist, sondern die Aktiengesellschaft (Quelle).
Daraus folgt: Stammt die Dividende von einer deutschen Aktiengesellschaft, handelt es sich um inländische Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Bei ausländischen Aktiengesellschaften ist dies nicht der Fall. Bei den Ausschüttungen deutscher AGs kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen: Der Quellenstaat Deutschland besteuert die inländischen Einkünfte und der Ansässigkeitsstaat besteuert die Kapitalerträge. Um dies zu vermeiden muss man sich informieren, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat gibt (mehr Infos).
Wie sieht das mit ETFs aus nach dem InvStG 2018? Investmentfonds sind nun eigenständige Steuersubjekte, die auch unabhängig vom Anleger besteuert werden. Diese Besteuerung ist auf bestimmte inländische Einkünfte begrenzt und gilt unabhängig vom Sitz des Investmentfonds. Investmentfonds mit deutschen Brutto-Dividendeneinnahmen und inländischen Netto-Immobilienerträgen unterliegen einer 15-prozentigen Körperschaftsteuer. Diese Steuerbelastung auf Ebene des Fonds ist endgültig und kann auch vom Steuerausländer nicht zurückgeholt werden (Seite 3, Quelle).
Dafür ist der Steuerausländer auf Anlegerebene komplett befreit: „Die vom Anleger vereinnahmten Ausschüttungen oder zugerechnete Thesaurierungsbeträge sind ab 2018 in Deutschland nach nationalem Steuerrecht nicht steuerbar und unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Der steuerausländische Anleger muss mit Fondserträgen weder in die Veranlagung noch unterliegt er einer (definitiven) deutschen Kapitalertragsteuerbelastung auf die Ausschüttungen aus Investmentfonds. […] Die deutsche Nichtbesteuerung der Ausschüttungen an den steuerausländischen Anleger (Fondsausgangsseite) gilt völlig unabhängig davon, welche Vermögensgegenstände der Fonds hält und in welchen Staat der Anleger ansässig ist bzw. ob mit diesem Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht.“ (Quelle)
Die Besteuerung von Kapitalerträgen im neuen Ansässigkeitsstaat hängt von der dortigen Gesetzgebung ab und kann hier aus offensichtlichen Gründen deshalb nicht für den allgemeinen Fall beantwortet werden.
Depot
Dieser Aspekt ist geradezu einfach im Vergleich (unter der Voraussetzung, dass man keine US-Person ist). Viele populäre deutsche Banken bieten ihre Dienstleistungen auch für Steuerausländer an. Dazu gibt man ein von der Bank bereitgestelltes Formular (Beispiel) ab, in dem man bescheinigt, dass man in Deutschland nur beschränkt oder garnicht steuerpflichtig ist. Daraufhin deaktiviert die Bank den automatischen Einzug der Abgeltungssteuer. Dies ist zum Beispiel bei der DKB (Anleitung) oder bei der comdirect (relevante Formulare) möglich. Bei Degiro ist dies sowieso bereits der Fall (eine Änderung des steuerlichen Wohnsitzes ist hier auch kein Problem und muss nur innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden).
Wenn der aktuelle Depotanbieter keine Kunden ohne deutschen Wohnsitz akzeptiert, wäre die Vorgehensweise, die vorhandenen Depotbestände kostenlos auf ein neu eröffnetes Depot z.B. bei einem der genannten Anbieter zu transferieren.
Krankenversicherung
Da wir davon ausgehen, dass die Person auf unbestimmte Zeit auswandert und generell stets krankenversichert sein möchte, kommen Auslandsreisekrankenversicherungen nicht in Frage (diese sind in den allermeisten Fällen auf max. 5 Jahre beschränkt, bei einer Erneuerung wären bis dahin evtl. eingetretende Erkrankungen nicht mehr inkludiert, zudem haben fast alle Reisekrankenversicherungen eine Altershöchstgrenze zwischen 60-75 Jahren).
Die GKV alleine hält sich grundlegend an das Territorialprinzip und bezahlt demnach nur im Inland für Leistungen. Es gibt gewisse Ausnahmen für Fälle, in denen eine Behandlung im Ausland sich nicht vermeiden lässt (siehe hier). In den allermeisten Fällen bedeutet eine Auswanderung aus Deutschland demnach auch einen Austritt aus der GKV (Beispiel für eine Ausnahme).
Wie trete ich aus der GKV aus? Aufgrund der Versicherungspflicht ist für den Austritt ein Nachweis notwendig, dass man nicht mehr im Inland wohnt. Dies ist meist die Abmeldebescheinigung. Etwas mehr muss man noch beachten, falls man die Absicht hat, eines Tages vielleicht wieder zurück in die GKV aufgenommen zu werden. Hier kommt es auf den Status bei der Krankenkasse an, den man zuletzt in Deutschland hatte.
War man vorher gesetzlich pflichtversichert, gilt auch nach Rückreise die Versicherungspflicht und jede Krankenkasse muss einen innerhalb einer 3-Monatsfrist aufnehmen (nach Ablauf der Frist muss einen nur noch die Krankenkasse aufnehmen, bei der man vorher versichert war). Für freiwillig Versicherte kann eine Anwartschaft Sinn machen, da eine Wiederaufnahme in die GKV nicht garantiert ist (außer bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer Meldung als Arbeitsloser). Mehr Infos dazu hier.
In der PKV ist es bei hochwertigen Tarifen oft so, dass 1-3 Jahre Auslandsaufenthalt weltweit enthalten sind (mit Option auf Verlängerung). Es gibt jedoch keinen deutschen PKV-Anbieter, der einen weltweit unbefristeten Geltungsbereich ohne Vereinbarung anbietet. Aus Erfahrung kann ich auch sagen, dass eine dauerhafte Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland von deutschen PKV-Anbietern nicht gewünscht ist. Das bedeutet, dass eine deutsche PKV ebenfalls keine Option ist für jemanden, der dauerhaft auswandert. Auch hier gibt es die Option einer Anwartschaft, wobei man zwischen einer kleinen/günstigen und einer großen/teuren Anwartschaft unterscheidet (mehr Infos).
Wie sieht nun also eine Lösung aus? Im einfachen Fall, dass man in ein bestimmtes Zielland auswandert und dort wahrscheinlich bis ins Alter leben wird, schließt man einfach dort eine Vollkrankenversicherung ab (evtl. herrscht sowieso Versicherungspflicht).
Braucht man mehr Flexibilität oder hat gar keinen festen Wohnsitz, kommt nur eine internationale Krankenversicherung in Frage. Es gibt keinen deutschen Anbieter, der offiziell eine internationale Krankenversicherung anbietet (soweit ich weiß, erfüllen diese Tarife meist nicht die rechtlichen Kriterien einer Vollkrankenversicherung in Deutschland und dürfen deshalb hier nicht als solche verkauft werden). Die Allianz bietet über ihren internationalen Arm „Allianz Worldwide Care“ an. Andere populäre Versicherer sind CIGNA oder DIA Globality.
Bei einer internationalen Krankenversicherung sollte man sich die Bedingungen noch genauer anschauen als bei einer deutschen PKV, da es hier noch mehr Gestaltungsfreiheit gibt. Einige Tarife haben z.B. eine für Deutschland unübliche Versicherungshöchstsumme pro Jahr oder leisten generell nicht für zahnärztliche Ausgaben.