Steuererklärung: Vermögensverwaltungskosten

Hoi liebe Community

Nachdem ich meine Vermögenswerte in der Steuererklärung angegeben habe, bin ich auf den Punkt „Vermögensverwaltungskosten“ gestossen (Text aus Wegleitung unten). Nehmen wir das Beispiel
ETF mit 100’000 CHF bei IBKR. Könnte man hier die genannten 2 Promille auf die 100’000 ansetzten oder nur auf die 100 CHF Dividende, die dem steuerbaren Einkommen angerechnet wird oder gar nur auf die Depotgebühren von 5 CHF (fiktiv).

Weiter wird von einem Pauschalabzug von 6’000 gesprochen. Solche Abzüge kenne ich in dem Sinn, dass diese von jedem, auch wenn der Betrag nur 5 CHF wäre, angesetzt werden kann. Ergo man setzt ihn jedes Jahr in voller Höhe an, unabhängig davon wie viele Kosten angefallen sind.

In Ziffer 7 auf Seite 2 dieses Formulars können Sie die Kosten für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen eintragen und vom Bruttoertrag abziehen. Als Vermögensverwaltungskosten können für sämtliche Kosten pauschal 2 Promille des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt maximal Fr. 6’000. Darlehen, Bankguthaben aller Art sowie nichtkotierte qualifizierte Beteiligungen nach § 22 Absatz 2 StG (Beteiligungsrechte der „eigenen“ Unternehmung) werden bei der Berechnung des Pauschalabzugs nicht berücksichtigt. Der Nachweis höherer abzugsfähiger Vermögensverwaltungskosten bleibt vorbehalten.

Als Vermögensverwaltungskosten gelten nur notwendige Aufwendungen für die allgemein übliche Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Drittpersonen, welche mit der Erzielung eines steuerbaren Ertrags daraus in unmittelbarem Zusammenhang steht (z.B. Depotgebühren). Nicht abziehen können Sie Auslagen im Zusammenhang mit der Anlage von Vermögenswerten (z.B. Kontoführungsgebühren, Auslagen für Anlageberater, Kommissionen oder Spesen für An- und Verkauf von Wertschriften). Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Drittverwaltungskosten für die Aufbewahrung von privat genutztem Schmuck oder Bildern (Miete für Tresor/Schrankfächer).

Herzlichen Dank

Du kannst 2 Promille von CHF 100k abziehen, also CHF 200.

Nein, es ist kein Pauschalabzug von CHF 6’000 sondern ein Pauschalabzug von 2 Promille mit einem Maximum von CHF 6’000.

Das ist ähnlich wie bei den Abzügen für Verpflegungskosten. Dort gibt es eine Pauschale pro Tag mit auswärtiger Verpflegung bis zu einem Maximum pro Jahr. Wenn du nur einen Tag pro Woche im Büro oder extern arbeitest, darfst du auch nicht das Jahresmaximum abziehen.

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Perfekt, einmal wieder vielen Dank.

Von welchen Beträgen kann ich die 2 Promille abziehen? Ich halte noch Anleihen, so wie Anlagenkonten und 'normale" Bankkonten. Vorausgesetzt man hatte dort Verwaltungskosten, kann man dann alle Werte aus dem Wertschrifteverzeichnis ansetzen?

Bg

Du kannst diesen Betrag für durch Dritte verwaltete Wertschriften abziehen. D.h. alle Aktien, Anleihen und Fonds, welche du bei einem Broker oder einer Bank hältst.

Aber Kontoguthaben jeglicher Art gehören nicht dazu. Der Abzug gilt also weder für Anlagekonten noch normale Bankkonten. Bei Bankkonten kannst du unabhängig davon aber möglicherweise effektive Gebühren geltend machen. Z.B. auf der Steuerbescheinigung bei der UBS gibt es eine Position „Abzugsfähige Kontospesen“, aber leider ist dies nur ein sehr kleiner Betrag (deutlich weniger als die kompletten Gebühren des Bankpakets).

Ich ziehe seit Jahren 2 Promille vom Gesamt-Banken-Broker-Vermögen (Vermögenstotal) ab nach der Logik, dass ich kein Bargeld etc. zu Hause verwalte und dies deshalb Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen sind, die gemäss Definition unter Ziffer 7 fallen, d.h. abzugsberechtigt sind.

Das ist in meinen Augen klar falsch.

Bankguthaben sind vom Pauschalabzug gemäss zitierter Wegleitung ausgeschlossen:

Auch in ZH sind Bankguthaben explizit ausgeschlossen vom Abzug:

Da hast du recht wenn Bankguthaben vorwiegend als Barmittel für den alltäglichen Gebrauch genutzt werden. Hätte vielleicht noch hervorheben sollen, dass ich eben möglichst nichts auf der Bank bei den niedrigen Zinsen habe, sondern alles im Anlageportfeuille bei einem Broker mit anständigen Zinsen und überweise bei Bedarf für Rechnungen etc. dann gegebenenfalls einen Betrag. Ist vielleicht zu wenig deutlich gewesen, für die Hinweise besten Dank. Und ein Anlagenportfeuille gilt eben im Sinne des Steueramtes als aktive Vermögensverwaltung.

Oh, das ist interessant, habe ich bisher nicht gewusst!

Ich habe bei Vermögensverwaltungskosten bisher nichts eingetragen, werde ich dann aber heuer auch mal machen mit den 2 Promille.

Hat jemand schon versucht im Aargau 2 Promille anzugeben? Es steht überall, man müsse Belege beilegen.

Noch nicht, aber ich werde es in der aktuellen Steuererklärung versuchen. Selma-Kosten können da angeblich auch abgezogen werden.

Ich nutze den Feiertag um mal mit meiner Steuererklärung 2023 loszulegen - habe das bisher vor mich hin geschoben, da es so absolut keine Freude macht :smile:

Ich wollte mir das Thema Vermögensverwaltungskosten (bin im Kanton AG) jetzt genauer anschauen und hab mal in der Wegleitung gelesen. Da drin steht:

Abziehbar ist die erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr). Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen (i.d.R. 3 ‰ der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres). Belegkopien müssen beigelegt werden.

Hier wird von „in der Regel 3 Promille“ gesprochen. Allerdings geht es immer um „Vermögensverwaltung durch Dritte“. Ist damit tatsächlich auch ein „normales“ Depot gemeint, das ich selbst verwalte? Ich habe keinen Vermögensverwalter beauftragt, der meine Wertschriften verwaltet.

Also ich bin kein Steuerexperte und das Ganze kommt wohl wie so oft etwas auf den Kanton drauf an, aber nach meinem Verständnis kann man selbst ohne Vermögensverwaltungsmandat gewisse Sachen abziehen wie z.B. Depotgebühren etc. Was nicht abzugsfähig ist sind Transaktionsgebühren, Courtagen, etc.

Wenn man aber einen guten Broker hat lohnt sich wohl eher der Pauschalabzug wo man keinen Nachweis erbringen muss. Dieser Betrag ist mit einem guten Broker meistens höher als das man ohne die Pauschale abziehen könnte.

Hallo AlephOne

Ja ich bin leider auch kein Steuerexperte. Ich habe mein Depot bei IB und es gibt da eigentlich keine Depotgebühren, sondern nur Transaktionsgebühren. Also eigentlich habe ich hier keine realen Kosten, die einen Abzug rechtfertigen würden. Natürlich wäre so eine Pauschaule cool, aber in der Wegleitung, die hier vom AG vor mir liegt, habe ich davon noch nichts gesehen.

Ich ziehe für mein Depot immer die Pauschale ab (Kt. SG) und hatte nie ein Problem. Von der Logik her eigentlich verständlich, denn wo sollte da ein Unterschied sein ob ich selbst oder mein Broker die Orders durchführt oder ob meine Schwester dies für mich macht (smile)? Die Kosten sind dieselben, oder? Da ist der Begriff fremdverwaltet ziemlich dehnbar und nicht klar abgrenzbar, weshalb die Steuerverwaltung in SG, dies auch so bewertet.

Naja, ich denke fremdverwaltet wäre, wenn du jemand anderen dafür bezahlst, dein Vermögen oder Depot zu verwalten. Aber egal, ist ja gut wenn das so durchgeht bei dir in SG.

Ich werde mal schauen ob ich einen kompetenten Treuhänder finde, der sich mit der Materie auskennt. Falls jemand einen kennt im Aargau, wäre ich für Empfehlungen sehr dankbar :slight_smile:

Das ist leider immer etwas fies. Im Gesetz/Wegleitung steht immer nur das Allernotwendigste. Vieles ist angewandte Praxis
Im Gesetz steht in § 39 Absatz 1
Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
Und in der Wegleitung auf Seite 23 unten.
Abziehbar ist die erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung durch Dritte gegen
Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr). Eine erfolgsabhängige Gebühr
ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um
Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen (i.d.R. 3 ‰ der verwalteten Depotwerte
am Ende des Jahres). Belegkopien müssen beigelegt werden.
Treuhänder empfehlen, 3 ‰ einzusetzen und das steht so auch auf einschlägigen Seiten im Internet.

Abschliessend kann dies wohl nur ein Jurist im Steuerrecht aufgrund erfolgter Gerichtsurteile beurteilen.
Aber nach gesunden Menschenverstand sind folgende überlegungen anzustellen. Nehmen wir dazu die Kostenkrake SQ, die für jeden Kauf und Verkauf gewaltige Gebühren verrechnet. Was sind das nun? Kosten der Vermögensverwaltung? Und spielt es eine Rolle ob der Investor einen Dritten einfach nach belieben gewähren lässt oder ob ich meine Wünsche (in welcher Form auch immer) SQ mitteile.
So gesehen hat meine Steuerverwaltung einen riesigen Vorteil wenn ich nur die Promille abziehe aber nicht die echten überhöhten Kosten von SQ, nicht? D.h. ich müsste eigentlich ab einer gewissen Zahl an Trades bei SQ deren hohen Gebühren als Kosten eintragen und nicht die geringeren Kosten per Pauschalem Abzug. Das teilt mir die Steuerverwaltung wohlweislich nicht mit und es dürfte klar sein weshalb.

Die Gebühren für den Kauf oder Verkauf von Wertschriften (Courtage, Stempelgebühr usw.) sowie Honorare für eine Finanz-, Anlage- und Steuerberatung sind beim privatem Anlegen nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig, weil man auch die Kapitalgewinne keine Steuern zahlen muss. Will man diese Kosten abziehen, muss man gewerbsmässiger Wertschriftenhändler sein, dann aber auch die Kapitalgewinne versteuern.

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Wenn man deine Ausschlusskriterien zugrunde legt, dann gibt/gäbe es für Private gar keine abzugsfähigen Kosten im Rahmen der Verwaltung für sein Vermögen. Ist das so korrekt interpretiert?

Hallo allerseits

Ich bzw. mein Steuerberater deklariert die Vermögensverwaltungskosten welche mir die Bank(en) (Aargau) auf dem Steuerauszug ausweist seit Jahren in voller Höhe. Diese beinhalten Beratungskosten, Verwaltungsmandat und Kontokosten. Ist auf dem Steuerauszug zusammengefasst als einzelne Summe „Spesen“.
Das wird von der Steuerverwaltung so seit Jahrzehnten akzeptiert ohne weitere Nachweise.

Gruss,
Oliver